.

Aushilfs - Straßenaufsichtsorgane für Transportbegleitung

Voraussetzung: Vereidigung für Straßenaufsicht gem. § 97 / Abs. 2 Stvo.

Einsätze Tageweise im Bundesgebiet von Österreich mit tägl. Heimkehr vom Standort Vöcklabruck ausgehend.