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Aushilfs - Straßenaufsichtsorgane für Transportbegleitung
Voraussetzung: Vereidigung für Straßenaufsicht gem. § 97 / Abs. 2 Stvo. Einsätze Tageweise im Bundesgebiet von Österreich mit tägl. Heimkehr vom Standort Vöcklabruck ausgehend.